Dieser Abschnitt ersetzt nicht die Veröffentlichung GVBl. 2012, 458
Bezug: Hessisches Archivgesetz vom 26. November 2012, geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294) (Hessenrecht)
§ 5
Archivschule Marburg - Hochschule
für Archivwissenschaft
(1) Das Land ist Träger der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft. Sie ist ein Landesbetrieb nach § 26 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), im Geschäftsbereich des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums. Die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft hat die Aufgabe, Archivarinnen und Archivare des gehobenen und höheren Dienstes für Bund und Länder nach hessischem Recht auszubilden. Sie führt Fortbildungsveranstaltungen und Weiterbildungsstudiengänge durch und betreibt archivwissenschaftliche Forschung.
(2) Die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft arbeitet mit dem Hessischen Landesarchiv auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zusammen. Die Qualität der Leistungen der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft wird nach Maßgabe des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums regelmäßig evaluiert.
© 2018 Klaus Schleiter, Stand: 02.07.2018