für den höheren Archivdienst im Lande Hessen (APOhArchiD) vom 23. Mai 1997
INHALTSVERZEICHNIS Präambel I. Allgemeines II. Auswahl und Einstellung III.Vorbereitungsdienst 2. AUSBILDUNG 3. ARCHIVARISCHE STAATSPRÜFUNG IV. Übergangs- und Schlußvorschriften Anlagen Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 502, 1996 I S. 56) wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Hessen folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen: § 1 Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Hessen. § 2 In den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst kann nur eingestellt werden, wer
§ 3 (1) Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst schreibt die für die Referendarinnen und Referendare des höheren Archivdienstes freien Stellen des Landes aus. (2) Bewerberinnen und Bewerber reichen ihr Gesuch um Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei den staatlichen Ausbildungsbehörden, im übrigen bei der Einstellungsbehörde ein. (3) Der Bewerbung sind beizufügen: Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, legen auf Anforderung ferner vor: 8.eine Geburtsurkunde und ggf. eine Heiratsurkunde sowie ggf. Geburtsurkunden der Kinder, § 4 (1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung eines Bewerbungsgesprächs. (2) Die Bewerberin oder der Bewerber wird vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst in den Landesdienst, im übrigen von der Einstellungsbehörde eingestellt.
III.Vorbereitungsdienst § 5 Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Archivreferendarin oder den Archivreferendar auf der Grundlage einer breiten wissenschaftlichen Ausbildung mit den Aufgaben des höheren Archivdienstes und den Arbeitsmethoden des Archivwesens in Theorie und Praxis vertraut zu machen und dadurch zu fachgerechter und selbständiger Tätigkeit im höheren Archivdienst zu befähigen. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis für kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert und die Befähigung zu leitender Tätigkeit entwickelt werden. § 6 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Findet die Archivarische Staatsprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HLVO). Wird die Archivarische Staatsprüfung bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HLVO). (2) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Archivreferendarin oder der Archivreferendar das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. Erreicht die Archivreferendarin oder der Archivreferendar das Ausbildungsziel trotz der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht, so ist sie oder er aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen (§ 8 Abs. 3 HLVO). (3) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 24 Abs. 2 HBG), jedoch nur bis zur halben Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. Darüber hinaus kann die Zeit angerechnet werden, während der die Bewerberin oder der Bewerber im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die in der Regel nur von Beamtinnen oder Beamten des höheren Archivdienstes wahrgenommen werden (§ 8 Abs. 4 HLVO). (4) Über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst. (5) Das Beamtenverhältnis endet § 7 (1) Die Bewerberin oder der Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur "Archivreferendarin" oder zum "Archivreferendar" ernannt. (2) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar erhält während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach § 59 ff. Bundesbesoldungsgesetz. (3) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, daß die Ausbildung nicht beeeinträchtigt wird (§ 3 a Urlaubsverordnung). Während der Ausbildung an der Archivschule in Marburg soll er in den Zeiten genommen werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden. § 8 (1) Ausbildungsbehörde ist das vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmte Staats-, Kommunal- oder sonstige öffentliche Archiv. (2)Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde oder eine von ihr oder von ihm bestellte Beamtin oder bestellter Beamter des höheren Archivdienstes. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Archivreferendarin oder den Archivreferendar einen Ausbildungsplan auf. Sie oder er lenkt und überwacht die Ausbildung. (3) Ausbildungsstellen sind § 9 (1) Die Ausbildungsbehörde übt die Dienstaufsicht über die Archivreferendarin oder den Archivreferendar aus. Sie kann einzelne Befugnisse auf die Archivschule Marburg oder andere Ausbildungsstellen übertragen. (2) In ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit untersteht die Archivreferendarin oder der Archivreferendar den Weisungen der Ausbildungsstelle. § 10 (1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: (2) Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf und mehr, wird aufgerundet; bei vier und weniger wird abgerundet. 2. AUSBILDUNG § 11 Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in eine vorwiegend praktische und eine vorwiegend theoretische Ausbildung von jeweils einem Jahr. § 12 (1) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar wird in der Ausbildungsbehörde und den von ihr bestimmten Einrichtungen überwiegend praktisch ausgebildet. Die Ausbildung soll einen einmonatigen Lehrgang am Bundesarchiv sowie je ein mindestens einmonatiges Praktikum einschließen (2) Während der praktischen Ausbildung soll die Archivreferendarin oder der Archivreferendar in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und Arbeitsverfahren eines öffentlichen Archivs eingeführt werden. Durch Mitwirkung an den Aufgaben der Ausbildungsbehörde und der von ihr bestimmten Einrichtungen, in Übungen und Lehrgesprächen soll die Archivreferendarin oder der Archivreferendar praktische Fähigkeiten und Kenntnisse für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben erwerben. (3) Vornehmlich soll sich die praktische Ausbildung auf folgende Gebiete erstrecken: (4) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar hat während der praktischen Ausbildung an geeignetem Schriftgut einen Bewertungsvorschlag zu entwickeln und zu begründen (Abs. 3 Nr. 1) sowie einen geeigneten Archivbestand zu erschließen (Abs. 3 Nr. 2). § 13 (1) Die oder der für die Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde oder bei der von ihr beauftragten Einrichtung verantwortliche Ausbilderin oder Ausbilder erstattet über die Leistung und Eignung jeder Archivreferendarin und jedes Archivreferendars einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 1. Sie oder er bewertet darin die Leistung während des Ausbildungsabschnitts in einer Punktzahl und Note nach § 10. Der Befähigungsbericht muß erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. Dauert die Ausbildung in einer Einrichtung weniger als vier Wochen, bestätigt die Ausbilderin oder der Ausbilder nur die Art und Dauer der Beschäftigung und gibt an, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. (2) Am Ende der praktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsbehörde unter Verwendung des Musters 2 aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der Befähigungsberichte die Ausbildungsnote mit einer Punktzahl fest. Ist die Note der praktischen Ausbildung schlechter als "ausreichend" (weniger als fünf Punkte), so ist die praktische Ausbildung zu verlängern. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Die Befähigungsberichte und die Note der praktischen Ausbildung sind der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar zur Kenntnis zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Note der praktischen Ausbildung ist der Archivschule zu den Prüfungsakten zu übermitteln. § 14 (1) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar wird an der Archivschule Marburg überwiegend theoretisch ausgebildet. Dabei sind die Belange der verschiedenen Archivsparten in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der staatlichen, kommunalen und kirchlichen Archive, angemessen zu berücksichtigen. (2) Die theoretische Ausbildung soll sich vornehmlich auf folgende Gebiete erstrecken: 3. ARCHIVARISCHE STAATSPRÜFUNG § 15 (1) In der Prüfung ist festzustellen, ob die Archivreferendarin oder der Archivreferendar das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und damit die Befähigung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes besitzt. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie soll sich unmittelbar an die theoretische Ausbildung in der Archivschule Marburg anschließen. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeitpunkt und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung und unterrichtet darüber die Ausbildungs- und Einstellungsbehörde. Sie oder er veranlaßt die Ladung der Archivreferendarin oder des Archivreferendars. (4) Bei der Prüfung sind Schwerbehinderten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden (§ 6 Abs. 2 HLVO). § 16 (1) Zur Abnahme der Prüfung wird bei der Archivschule Marburg ein Prüfungsausschuß errichtet. Der Prüfungsausschuß besteht aus (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes auf die Dauer von drei Jahren berufen. (3) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis Nachfolgerinnen oder Nachfolger berufen sind. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, mit dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder tritt oder aus dem Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß. (4) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der Amtszeit aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit berufen. (5) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften schlagen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied nach Abs. 1 Buchstabe c) vor. Die Mitglieder nehmen an den Prüfungen jeweils wechselnd teil. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig; bei Ausübung ihrer Tätigkeit sind sie verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf diese Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten. (7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. § 17 (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt je eine fünfstündige Arbeit unter Aufsicht aus den Bereichen 1. Archivrecht im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsrechts,Die Wahl nach Nr. 4 trifft die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer bei Beginn der Prüfung. (2) Das für das Gebiet oder den Bereich zuständige Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg schlägt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses je zwei Prüfungsaufgaben vor. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft die endgültige Auswahl. Die Vorschläge sind geheimzuhalten. (3) Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geöffnet. Die zur Bearbeitung der Prüfungsaufgaben zugelassenen Hilfsmittel sind anzugeben oder in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig. (4) Die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führt das für das Gebiet oder den Bereich zuständige Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg. Sie oder er kann sich im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes vertreten lassen. Die Aufsichtführung soll sicherstellen, daß die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeiten. Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr etwaige besondere Vorkommnisse. Sie oder er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe sowie Unterbrechungszeiten und unterschreibt die Niederschrift. § 18 (1) Die schriftlichen Arbeiten sind von dem für das Fach zuständigen und von einem anderen von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Mitglied des Lehrkörpers unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Punktzahlen um bis zu drei Punkte voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Liegt dieses in der Mitte zwischen zwei Punktzahlen, wird aufgerundet. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt ein von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Prüfungsausschusses Punktzahl und Note im Rahmen der vorliegenden Bewertung fest, soweit dieses nicht als Erst- oder Zweitkorrektorin oder -Korrektor beteiligt war. (2) Die Endnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mit der Ladung zu den mündlichen Prüfungen mitzuteilen. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen. § 19 (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Gebiete. (2) Sie gliedert sich in je ein Prüfungsgespräch über Gegenstände aus den in § 14 Abs. 2 Nr. 1 sowie Nr. 3 genannten Gebieten, bei Nr. 3 mit Schwerpunkt in der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und bestimmt für jedes der Prüfungsgebiete eine Prüferin oder einen Prüfer aus den Mitgliedern des Lehrkörpers der Archivschule Marburg. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können sich durch ergänzende Fragen am Prüfungsgespräch beteiligen. (4) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern durchgeführt werden. Das Prüfungsgespräch soll für jede Prüfungsteilnehmerin oder jeden Prüfungsteilnehmer in der Regel für jedes geprüfte Gebiet 30 Minuten dauern. (5) Die Prüfungsarbeiten, die Noten der schriftlichen Prüfung und die Noten der Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung werden den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Kenntnis gebracht. (6) Der Prüfungsausschuß bewertet auf Vorschlag der jeweiligen Prüferin oder des jeweiligen Prüfers die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten mit einer Punktzahl und stellt daraus für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer unter Beachtung von § 10 Abs. 2 die Durchschnittspunktzahl und -note der mündlichen Prüfung fest. (7) An der mündlichen Prüfung können Beauftragte des Direktors des Landespersonalamtes und der obersten Dienstbehörde der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers teilnehmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. An Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil. § 20 (1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß über das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlußnote. (2) Die Abschlußnote wird unter Beachtung von § 10 Abs. 2 ermittelt, indem die Punktzahl der Note für die praktische Ausbildung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 mit 3, jeder schriftlichen Prüfungsarbeit mit 1 und jedes mündlichen Prüfungsgesprächs mit 1,5 multipliziert und die Summe durch 10 geteilt wird. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach Abs. 2 ermittelte Gesamtpunktzahl mindestens die Note "ausreichend" (mindestens 5 Punkte) ergibt. (4) Die Abschlußnote und die ihr zugrundeliegenden Noten und Punktzahlen werden der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar nach Abschluß der Prüfung bekanntgegeben. § 21 (1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift muß mindestens enthalten: 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung;(2) Die Prüfungsniederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (3) Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Niederschriften 30 Jahre aufzubewahren. § 22 (1) Über die bestandene Prüfung stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach Anlage 3 aus. Eine Zweitausfertigung ist der Einstellungsbehörde der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers für die Personalakten zu übersenden. (2) Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Archivreferendarin oder der Archivreferendar die Befähigung für den höheren Archivdienst. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Assessorin des Archivdienstes" oder "Assessor des Archivdienstes" zu führen, sobald ihr oder ihm das Prüfungszeugnis zugegangen ist. (3) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuß einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. § 23 (1) Fertigt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder von ihm zu vertretenden Grund eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht an, so ist die Prüfungsarbeit mit "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. Bleibt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer der mündlichen Prüfung ohne wichtigen Grund fern oder bricht sie ohne wichtigen Grund ab, so erklärt der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden. (2) Ist der Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches - auf Verlangen ein amtsärztliches - Zeugnis vorzulegen. (3) Eine aus einem von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretenden Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftiche Prüfungsarbeit ist an einem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. (4) Eine aus einem von dem Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretenden Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. § 24 (1) Täuschungshandlungen von Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern hat die oder der Aufsichtsführende festzustellen, zu unterbinden und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die oder der Aufsichtführende die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen. (2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs und einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann - je nach der Schwere des Verstoßes - die Prüfung für nicht bestanden erklären oder die Prüfungsarbeit mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten. (3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann der Prüfungsausschuß innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. In diesem Fall ist das Prüfungszeugnis zurückzufordern. § 25 Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung ihre oder seine Prüfungsakten unter Aufsicht in der Geschäftsstelle der Archivschule Marburg einzusehen. § 26 (1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfung darf frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 HLVO). (2) Die oberste Dienstbehörde der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Dauer des zusätzlichen Vorbereitungsdienstes und den Umfang der zu wiederholenden Prüfung. IV. Übergangs- und Schlußvorschriften § 27 Für Archivreferendarinnen und Archivreferendare, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden sowie für Archivreferendarinnen und Archivreferendare, die an dem darauf folgenden Lehrgang der Archivschule Marburg teilnehmen, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. § 28 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Fassung vom 24. März 1987, geändert am 15. März 1989 (ABl. 1987 S. 377 und StAnz. S. 1223; ABl. 1989 S. 306 und StAnz. S. 953) wird aufgehoben.
Anlagen |
© 2009 Uhde@staff.uni-marburg.de, Stand: 20.07.2009